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   RG, 30.10.1935 - V 66/35   

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RG, 30.10.1935 - V 66/35 (https://dejure.org/1935,5)
RG, Entscheidung vom 30.10.1935 - V 66/35 (https://dejure.org/1935,5)
RG, Entscheidung vom 30. Oktober 1935 - V 66/35 (https://dejure.org/1935,5)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Welcher Zeitpunkt ist bei dem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung maßgebend für die Berechnung des Schadens? 2. Zum Begriff des sog. adäquaten ursächlichen Zusammenhangs.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • RGZ 149, 135
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 01.10.1999 - V ZR 162/98

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht beim Grundstückskaufvertrag

    Diesen können sie wie ein sich aus der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen ergebendes Guthaben nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ersetzt verlangen (vgl. RGZ 135, 167, 172; 149, 135, 137; RGRK/Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 325 Rdn. 16; Staudinger/Otto, BGB [1995], § 325 Rdn. 50; aM MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 325 Rdn. 74, 77) und wegen dieses Anspruchs ein Recht zur Zurückbehaltung geltend machen.
  • BGH, 16.12.1999 - IX ZR 197/99

    Streitwert bei Besteheneiner aufrechenbaren Gegenforderung gegen den Kläger einer

    Dem Vortrag der Klägerin ist nicht zu entnehmen, daß bei der gebotenen Abrechnung ein Guthaben zugunsten der Masse verbliebe (vgl. in diesem Zusammenhang RGZ 149, 135, 137).
  • BGH, 09.05.1956 - V ZR 95/55

    Ablauf der Nachfrist nach § 326 BGB

    Der Austauschtheorie (Planck, 3. Aufl., § 325 Anm. 1 a; Oertmann, BGB 5. Aufl. § 325 Anm. 1 b) steht die Differenztheorie gegenüber, der vom Kommentar der Reichsgerichtsräte a.a.O. der Vorzug gegeben wird und die auch vom Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten wurde (vgl. die Nachweisungen BGB RGRK, a.a.O. S. 617, insbesondere RGZ 50, 255 [262 ff]; 127, 245 [248]; 149, 135 [136]; ferner Oertmann a.a.O. S. 282 oben, der selbst die Austauschtheorie vertritt; Planck-Siber, 4. Aufl., § 325 Anm. 1 a; Palandt, 15. Aufl., § 325 Anm. 3 und Staudinger, 9. Aufl., Vorbem A, AA, III 1 vor §§ 323-327).
  • BGH, 28.10.1953 - II ZR 78/53

    Rückgriff bei Rückerstattung

    Die Höhe des Schadensersatzanspruches ergibt sich aus dem Vergleich der Vermögenslage des Klägers, in der er sich bei ordnungsmässiger Vertragserfüllung befunden haben würde, zu seiner Vermögenslage, in der er sich in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht befunden hat (BGHZ 3, 162 [177] RGZ 142, 8 [11, 12]; 149, 135 [137] Wenn auch der Kläger den Kaufpreis seinerzeit in Reichsmark gezahlt hat, so kommt eine Umstellung nicht in Frage. Dem Kläger ist der Schaden nach der Währungsumstellung entstanden, er hat Anspruch auf einen Betrag in Deutscher Mark, der für die Beseitigung des schadensbegründenden Ereignisses, das vor der Währungsumstellung liegt, erforderlich ist (BGHZ 3, 162 [177/178]).
  • OLG Koblenz, 10.01.2002 - 2 U 825/01

    Rechtsnatur der Berufung auf Gegenansprüche wegen Mangelhaftigkeit des Werks beim

    Vielmehr konzentriert sich das Vertragsverhältnis auf die einseitige Verbindlichkeit zur Leistung von Schadensersatz, wobei der Vergütungsanspruch, dessen Leistung verweigert wird, nur einen Rechnungsposten darstellt (vgl. statt vieler: Staudinger-Peters (2000), § 635 Rn. 39; Staudinger-Otto (2001) § 325 Rn. 34, 40, 52; RGZ 149, 135, 136; BGHZ 126, 131, 136).
  • BGH, 11.02.1983 - V ZR 191/81

    Gesamtvermögensvergleich im Sinne der Differenztheorie Berücksichtigung von

    Sein Schadensersatzanspruch mindert sich dann aber um den Wert, den das Grundstück im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz hat (vgl. das erwähnte Senatsurteil vom 13. März 1981 sowie RGZ 141, 259, 262; 144, 62, 65; 149, 135, 137 f m.w.N.; RGJW 1932, 1204 Nr. 7; Erman/Battes, BGB 7. Aufl. § 325 Rdn. 19; BGB-RGRK 12. Aufl. § 325 Rdn. 15 Staudinger/Otto, BGB 12. Aufl. § 325 Rdn. 53 m.w.N.).
  • BGH, 30.07.1954 - VI ZR 32/53

    Rechtsmittel

    Dabei ist als Zeitpunkt für die Ermittlung des Schadens die letzte mündliche Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgebend (RGZ 149, 135 [137]).
  • BGH, 28.11.1956 - V ZR 77/55

    Rechtsmittel

    Dies gilt insbesondere auch für Schadensersatzansprüche aus § 326 BGB (RGZ 149, 135 [138]).
  • BGH, 25.05.1964 - VII ZR 246/62

    Rechtsmittel

    Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen, soweit es sich um den der Verurteilung zugrunde gelegten Kurs handelte Bei einer Verurteilung zu Schadensersatz sind für die Bemessung der Schadenshöhe die Verhältnisse zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatrichter maßgebend (vgl. RGZ 142, 8, 11; 149, 135, 137; BGHZ 3, 162, 177 [BGH 27.09.1951 - IV ZR 155/50]; 5, 138, 142 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51]; LM Nr. 2 zu § 286 ZPO).
  • BayObLG, 01.10.1999 - 5Z BR 162/98
    Diesen können sie wie ein sich aus der Verrechnung der beiderseitigen Leistungen ergebendes Guthaben nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung ersetzt verlangen (vgl. RGZ 135, 167, 172; 149, 135, 137; RGRK/ Ballhaus, BGB, 12. Aufl., § 325 Rdn. 16; Staudinger/Otto, BGB [1995], § 325 Rdn. 50; aM MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 325 Rdn. 74, 77) und wegen dieses Anspruchs ein Recht zur Zurückbehaltung geltend machen.
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